Mitarbeitervertretung: Mai 2012

Dienstag, 8. Mai 2012

30 Tage Urlaub auch für unter 40jährige

Der MVV-K teilt auf seiner Homepage folgendes mit:
"Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. März 2012 (9 AZR 529/10) die im TVöD tariflich vereinbarte altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs als einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbe-handlungsgesetz angesehen.
Beschäftigten im Bereich des TVöD stehen analog wie den im Bereich des TV-L Beschäftigten, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage Jahresurlaub zu. Dies gilt aufgrund der Bezugnahme durch die Dienstvertragsordnung auch für die kirchlichen Beschäftigten im Bereich der Konföderation. Da die tarifliche Staffelung nicht das legitime Ziel verfolgt, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen, verstößt die Regelung gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.
Diese Regelung gilt auch für den inhaltsgleichen TV-L Bereich. Aufgrund des im kirchlichen Bereich langen Übertragungszeitraumes für den Urlaubsanspruch bis zum 30.09.2012 des Folgejahres können von betroffenen Beschäftigten auch noch Ansprüche auf 30 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 geltend gemacht werden. Sollten kirchliche Arbeitgeber diese Ansprüche verweigern, steht den Mitgliedern der Kirchengewerkschaft MVV-K der Rechtsschutz ihrer Organisation zur Seite."

Dort wird auch ein Formblatt zur Beantragung des erhöhten Urlaubsanspruches zur Verüfung gestellt.